Tja, nun bin ich auch betroffen. Ich habe eine Photovoltaikanlage geordert. Und der Vertreter sprach davon, dass man diese über 20 Jahre lang abschreiben kann und sogar die Mehrwertsteuer wiederbekommt! Toll …. Aber als ehemaliger Steuerrechtler wollte ich das genauer wissen. Ja, das EEG, das Erneuerbare-Energien-Gesetz, könnte ja so einiges bieten.
Aber fündig geworden bin ich ganz normal im Einkommensteuergesetz (EStG) wegen der Abschreibung und dem Umsatzsteuergesetz (UStG) wegen der Märchensteuer… Also mal von vorne 😉
Das UStG betrifft „Unternehmer“. Und jeder der „nachhaltig“ Einnahmen erzielt, ist erst einmal Unternehmer. Da ich nun mit der Photovoltaikanlage ein paar Jahre Strom einspeise und vergütet bekomme, ist dieses zu bejahen. Auf einen eventuellen Gewinn ist nach UStG übrigens nicht abzustellen. Ich bin also Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuer. Damit habe ich entsprechende Rechte und Pflichten. Mein primäres Recht: der Vorsteuerabzug. Hierüber bekomme ich die USt des Kaufpreises wieder. Die Pflichten: regelmäßige Umsatzsteuererklärungen (idR jährlich) und die Versteuerung meiner Einnahmen. Ups – muss ich da 19% von meinem eingenommen Geld wieder abführen? Ne – der Energieversorger muss wissen, dass ich Unternehmer bin, dann zahlt er die oben drauf – meine „Rendite“ ist also nicht davon betroffen. 🙂
Einnahmen = Unternehmer = USt-Erklärung? Aber nicht immer! Das UStG führt im §19 die „Kleinunternehmerregel“. Wer wenig einnimmt, kann sich den ganzen steuerlichen Kram sparen. Es entfallen somit die lästigen Pflichten – aber eben auch die Rechte! Ich will aber meine Vorsteuer …. Ok, bleibe ich halt Unternehmer. Einen Strich könnte noch eine weitere Regel durch die Rechnung machen. Wenn meine Einnahmen komplett steuerfrei wären, könnte ich auch keine Vorsteuer abziehen. Sind sie aber nicht und daher bleibts beim Regelfall „Vorsteuer+Erklärungen“.
Aber wer vorher schon Kleinunternehmer war, muss etwas anderes berücksichtigen: das UStG kennt pro Person nur ein Unternehmen! Wenn die Photovoltaikanlage also regelbesteuert werden soll, dann werden auch die regelmäßigen eBay-Verkäufe oder Programmierarbeiten grundsätzlich steuerpflichtig … (eventuelle Steuerbefreiungen müssten dann geprüft werden). Also Vorsicht!
Nachdem ich also meine 19% Märchensteuer für den Kauf der Anlage wiederbekomme, die abzuführende Märchensteuer für die Einspeisung vom Versorger oben drauf kriege und also nur regelmäßig meine Steuerklärung machen muss, wäre noch zu klären, wie das mit der Abschreibung kommt.
Die Antwort liegt im EStG. Dieses gilt für alle „unbeschränkt Einkommersteuerpflichtigen“. Jemand mit Hauptwohnsitz in Deutschland ist das. Und damit dürfte dann die meisten sein, die sich eine PV-Anlagen aufs eigene Dach schrauben lassen… Per EStG greift der Staat nun für jeden verdienten Euro etwas ab. Auch hier gibt es Befreiungsvorschriften, die aber nicht zum Zuge kommen. Die Frage stellt sich nun nach dem Verdienst.
Mit dem Einspeisen von Strom in das Stromnetz gegen Geld nehme ich am gewerblichen Leben teil. Damit sind die Einspeisevergütungen Einnahmen aus Gewerbebetrieb (§15 EStG). (@myself: Vielleicht noch mal genauer subsummieren 😉 Der zu versteuernde „Verdienst“ ermittelt sich somit nach §4 und im einfachen Fall nach §4(3) EStG – der „Einnahme-Überschuss-Rechnung“. Also: alle Einnahmen abzüglich aller Ausgaben ergibt den Gewinn oder halt den Verlust, der dann mit allen anderen Einnahmen (z.B. Arbeitslohn, Künstlerhonorar, Mieteinnahmen, …) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird.
Also alle Einnahmen: mmh, da wäre nur die brutto-Einspeisevergütung.
Und die Ausgaben? Der direkte Geldabfluss: die USt auf die Einspeisevergütung, die ich ja ans Finanzamt abführen muss. Eventuelle Ausgaben für eine PV-Versicherung, …. falls mal eine Wartung fällig wird … Finanzierungskosten (Zinsen, falls ich die Anlage fremdfinanziere) … Und dann noch die „umgelegten Ausgaben“ – die „Abschreibung für Abnutzung“ oder kurz AfA. Die kann ich gem. §7 EStG ansetzten und zwar so, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer umgelegt werden. Die Anschaffungskosten sind hier der Netto-Preis, da ich als (USt)-Unternehmer die Märchensteuer ja nicht selber tragen muss. Die Nutzungsdauer wurde mal mit 20 Jahren festgelegt. Die Abschreibung kann mittlerweile nur noch linear erfolgen, so dass ich 5% jährlich abschreiben kann. Wobei allerdings monatsgenau zu rechnen ist.
Spitze, habe ich also auch die Abschreibung gefunden. Aber halt – da gibt es noch eine: Zur Förderung kleiner Betriebe (so wie mein PV-Betrieb) hat der Gesetzgeber die Förderung nach §7g EStG „Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe“ eingeführt. Mal genauer ansehen: „Steuerpflichte können für zukünftige Anschaffungen von beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgütern bis zu 40% der AK abziehen, wenn [der Betrieb klein ist, also bei einer 4(3)-Rechnung nicht mehr als 100.000 Euro jährlich rausspringen.“ Klingt gut, wenn es da nicht heißen würde „zukünftig“. Also im folgenden Jahr…. Also für alle, die die PV noch planen: wenn der Auftrag dieses Jahr rausgeht, aber erst im nächsten Jahr realisiert wird, wird das für Euch interessant! Aber dieser Abzug verschiebt nur die Kosten – der im Vorjahr abgezogene Betrag ist im Investitionsjahr wieder drauf zu rechnen. Schade …
Aber noch einen im 7g: nach Absatz 5 können zusätzlich zur regulären (monatsgenauen) AfA weitere 20% in den ersten fünf Jahren abgesetzt werden! (Was dann natürlich nicht das Abschreibungsvolumen erhöht. Die Anlage ist dann schneller abgeschrieben.) Mal genauer ansehen:
- abnutzbar
- beweglich
- Wirtschaftsgut (WG) des Anlagevermögens
- Voraussetzungen des Absatzes 6:
- Kleinbetrieb wie vor (4(3)-Überschuss 100.000 €; 4(1)-Bilanz-Betriebsvermögen bis 235.000 €)
- WG im Anschaffungs- und Folgejahr im Inland
- fast ausschließlich betrieblich genutzt
Also:
- „abnutzbar“: jepp, sonst könnte ich das ja gar nicht linear abschreiben (bND=20Jahre)
- „WG des AV“: jepp, will die Anlage ja betreiben
- „Kleinbetrieb“: so groß ist meine PV auch wieder nicht, also ja.
- „Inland“: da steht mein Haus, also auch ok
- „betriebliche Nutzung“: sowohl das Einspeisen von Strom bringt Geld als auch der Eigenverbrauch (!). Damit 100% „betriebliche“ Nutzung.
- „beweglich“????? Die ist doch fest am Dach! Aber halt nicht fest genug 🙂 Man könnte sie abmontieren ohne dass die PV oder das Haus Schaden nehmen würde. Damit liegt ein „Scheinbestandteil“ des Hauses vor und die PV bleibt „beweglich“ – puh …. Also auch ok.
Damit habe ich eine zusätzliche Abschreibungsmöglichkeit gefunden.
Dem Gewerbesteuerrecht widme ich mich jetzt hier nicht. Ein paar Links müsste ich noch einpflegen … Aber noch kurz eine Anregung wegen der Finanzierungskosten: Wenn zusätzlich zur PV beispielsweise noch ein Auto oder eine neue Heizung fällig wird und nicht beides direkt bezahlt werden kann, dann bitte die PV finanzieren, da diese Zinsen bei der ESt abgesetzt werden können. Bei Auto und Heizung ist das eher unwahrscheinlich … Ein nachträgliches Ändern müsste gehen (ich meine, da gab es mal einige BFH-Urteile), werden aber bestimmt nicht so einfach geschluckt …